Pflanzenschutz

Thema Pflanzenschutzgesetz

Das Pflanzenschutzgesetz und die wichtigsten Regelungen für den Hausgarten und die Fensterbank

Sie haben Probleme mit Läusen, Schnecken oder Pilzen an Ihren Pflanzen? Aber Vorsicht, nicht alles was möglich ist, ist auch erlaubt. Daher ist es unbedingt notwendig, sich vorher zu informieren. Bereits seit 1998 gilt nun schon das Pflanzenschutzgesetz, aber viele Kleingärtner haben es noch gar nicht zur Kenntnis genommen. Es betrifft jedoch alle, die Pflanzenschutzmittel in ihrem Garten, im Wintergarten oder auch nur auf der Fensterbank anwenden wollen. Um mehr Licht in das Paragraphendunkel zu bringen, sollen die wichtigsten Regelungen für den Hobbygärtner dargelegt werden.

 

Voraussetzung

Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur eingesetzt werden, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Gärtnerisch genutzt werden auch Haus- und Kleingärten, jedoch nicht Wege, Böschungen oder Feldraine.

 

Zulassung

Trotz aller Bestrebungen, den Pflanzenschutzmitteleinsatz europaweit zu vereinheitlichen, darf ein Pflanzenschutzmittel in Deutschland nur angewandt werden, wenn es vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Braunschweig zugelassen ist.

Neu ist, dass Pflanzenschutzmittel nur noch in den in der Zulassung festgesetzten und in der Gebrauchsanleitung angegebenen Anwendungsgebieten und nur unter Einhaltung der vorgeschriebenen Anwendungsbestimmungen eingesetzt werden dürfen. (Indikationszulassung) Vereinfacht heißt das, dass nur noch das erlaubt ist, was in der Gebrauchsanleitung steht und sonst nichts.

 

Haus- und Kleingarten

Diese Indikationszulassung geht auch am Haus- und Kleingarten und dem Wohnbereich nicht spurlos vorbei. Pflanzenschutzmittel dürfen hier nur angewandt werden, wenn sie mit der Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig" gekennzeichnet sind. Ein Erwerb von für den erwerbsgärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bereich zugelassenen Pflanzenschutzmitteln und die Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel im privaten Hausgarten ist verboten.

Es wird verbindlich vorgeschrieben, wo das Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden darf und wie es auszubringen ist. Hat ein Pflanzenschutzmittel mit der Ausweisung zum Einsatz im Haus- und Kleingarten z.B. nur eine Zulassung gegen Blattläuse bei Zimmer- und Balkonpflanzen, so darf es nicht bei Blattläusen in anderen Kulturen (Haus- und Kleingarten) angewandt werden.

 

Gewässerschutz

In oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern (Küste, Ufer, See, Bach, Fluß, Teich) dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, also auch nicht z.B. gegen Seerosenblattkäfer im Gartenteich. Die vorgegebenen Mindestabstände zu Gewässern müssen eingehalten werden.

 

Zulassungsende

Bei vielen Kleingärtnern herrscht Unsicherheit und Unklarheit darüber, wie lange Pflanzenschutzmittel nach Ablauf der Zulassung noch benutzt werden dürfen. Das Pflanzenschutzgesetz macht hierzu klare Aussagen. Nach Ablauf der Zulassung dürfen Pflanzenschutzmittel nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Jahres ausgebracht werden. Läuft die Zulassung zum Beispiel am 31.10.2006 aus, so darf das Pflanzenschutzmittel noch bis Ende 2008 eingesetzt werden. Danach ist die Anwendung verboten.

Wer Pflanzenschutzmittel in seinem Garten einsetzen will, muss sich mit den betreffenden Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes auseinander setzen. Die Gebrauchsanleitung enthält die Anwendungsvorschriften, diese sind zu befolgen.

 

Was sind Pflanzenschutzmittel?

Pflanzenschutzmittel sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen, welche die Lebensvorgänge von Pflanzen beeinflussen, oder das Keimen von Pflanzenerzeugnissen  hemmen.

Als Pflanzenschutzmittel gelten auch Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen abzutöten, oder das Wachstum zu hemmen oder zu verhindern.

Feuerbrand - Meldepflichtige Pflanzenkrankheit

Im Landkreis Weilheim-Schongau ist der Feuerbrand diagnostiziert worden.

 

Die Pflanzenkrankheit befällt Birne, Apfel, Quitte, einige Ziergehölze und den Weißdorn in der freien Landschaft. Der Befall kann zum Absterben der Gehölze führen. Aus diesem Grund ist der Befallsverdacht nach der Verordnung der Feuerbrandkrankheit vom 20. Dezember 1985 (BGBI. I., 1985, S. 2551) meldepflichtig. Zur Zeit bestehen die Symptome aus schwarzbraun verfärbten Trieben, krückstockartig gekrümmt. Teilweise sind kleine Schleimtröpfchen sichtbar.

 

Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege (Tel.: 0881/681-207) am Landratsamt. Unter fachlicher Anleitung wird dann die Krankheit diagnostiziert, bekämpft und an ihrer Ausbreitung gehindert. Verdächtige Pflanzenteile dürfen nicht transportiert werden, die Diagnose und Probenahme muss am Standort erfolgen.

 

Ein farbiges DIN A2 Plakat zum Feuerbrand kann zur örtlichen Öffentlichkeitsarbeit bei der Kreisfachberatung angefordert werden.

Wussten Sie?

Ein Meisenpärchen mit zwei Bruten verzehren im Jahr insgesamt 8 kg Insekten, Spinnen und Raupen. Dies ist eine Information der ökologischen Außenstelle Schlüchtern des Zoologischen Instituts der Uni Frankfurt.