Zaungespräche

Der Tipp - Nachbarrecht/Grenzabstände von Pflanzen

  • Abstandsvorschriften gibt es nur für Bäume, Sträucher und Hecken (außerdem Wein- und Hopfenstöcke).
    Andere Pflanzen (z.B. Sonnenblumen), insbesondere Stauden (z.B. Rittersporn), brauchen keinen Grenzabstand einzuhalten.

  • Der erforderliche Grenzabstand richtet sich nach der Höhe des Gewächses:
    Ist es bis zu 2 Meter hoch, so beträgt der notwendige Abstand mindestens 50 Zentimeter von der Grenze.
    Ist es höher als 2 Meter, so muss es auch mindestens 2 Meter von der Grenze entfernt gehalten werden.

  • Der Abstand ist die kürzeste Verbindung zur Grenze.
    Er wird gemessen:
    bei Bäumen von der Mitte des Stammes;
    bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes.

 

Maßgebend ist immer die Stelle, an der der Stamm oder Trieb aus dem Boden tritt. Verzweigungen bleiben ebenso unberücksichtigt wie eine eventuelle Neigung des Stammes oder Triebes zur Grenze hin. In einigen Fällen gelten Sonderregelungen. Informationen dazu können bei der Kreisfachberaterin erfragt werden.

 

Neophyten

Neophyten werden auch als Neubürger unter den Pflanzen bezeichnet. Sie sind Pflanzenarten, die seit dem Jahre 1492 (Entdeckung Amerikas) aus fremden Ländern zu uns gekommen sind. Heute gibt es ca. 300 fest eingebürgerte Pflanzenarten. Sie passen sich meistens in die bestehende Vegetation problemlos ein. In wenigen Fällen werden sie zu Problempflanzen (z.B. Riesenbärenklau, Indisches Springkraut), die die heimische Vegetation verdrängen können.

Ansprechpartnerin bei auftretenden Problemen ist am Landratsamt Weilheim-Schongau bei der Unteren Naturschutzbehörde, Pütrichstr. 8, 82362 Weilheim, Irmi Kemmer, Tel.: 0881/681-1341, E-Mail: I.Kemmer@lra-wm.de